Be- und Entlüftung

Der Gesetzgeber verlangt beim Transport von Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen neben einer geeigneten Ladungssicherung u.a. auch eine ausreichende Belüftung des Laderaums (siehe Merkblatt DVS 0211).

Es muss eine ausreichende Lüftung durch z. B. mindestens zwei Lüftungsöffnungen von mindestens je 100 cm² hergestellt werden. Wir empfehlen eine Öffnung im vorderen Dachbereich und die andere im Fahrzeugheck (Diagonallüftung).

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